Radiale Sicherung



Typen
MRR | MRR-INOX
3 MRR | MRR-A

Axiale Sicherung



Typen
MRA | MRA-A


Gehärtete axiale Sicherung



Typ MRG

Zubehör



Steckschlüssel
Adapter


Sondermuttern



Spezialanfertigungen


Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen der Fluri Präzisions- und Mikromechanik AG, der Rémy Jakob Schleiftechnik AG und der KUSO GmbH

1. Allgemeines

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen, welche die Fluri Präzisions- und Mikromechanik AG, die Rémy Jakob Schleiftechnik AG und die KUSO GmbH (nachfolgend „Lieferant“ oder „Lieferanten“ genannt) einzeln oder zusammen gegenüber dem Kunden erbringen.

 

1.2 Abweichende Bedingungen des Kunden sind nur verbindlich, wenn der betroffene Lieferant diese ausdrücklich und schriftlich anerkannt hat. Dies bedeutet insbesondere, dass Schweigen auf etwaige vom Kunden übersandte Geschäftsbedingungen keine Annahme darstellt und zwar auch dann nicht, wenn der Lieferant in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden Bestellungen ausführt.

 

1.3 Die vorliegenden Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn sie im Einzelfall nicht beigelegt sein sollten, dem Kunden aber in anderer Weise zur Kenntnis gebracht worden sind.

Im kaufmännischen Geschäftsverkehr gelten diese Verkaufs- und Lieferbedingungen auch für alle zukünftigen Lieferungen und Leistungen, welche die Lieferanten gegenüber dem Kunden erbringen.

 

1.4 Sollten sich eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen als ganz oder teilweise unwirksam erweisen, so werden der betroffene Lieferant und der Kunde diese Bestimmung durch eine neue, dem rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommende Vereinbarung ersetzen. Die Übrigen Bestimmungen bleiben davon unberührt.

 

1.5 Angebote der Lieferanten (insbesondere solche in Preislisten, Prospekten, Internet etc.) sind unverbindlich.

 

 

2. Vertragsschluss / Umfang der Leistungen

2.1 Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

 

2.2 Der Vertrag ist mit der schriftlichen Bestätigung des betroffenen Lieferanten abgeschlossen, dass er die Bestellungen des Kunden annimmt (Auftragsbestätigung). Die entsprechende Erklärung kann per Post, Telefax oder über elektronische Datenträger übermittelt werden und muss nicht unterzeichnet sein. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden.

 

2.3 Die Auftragsbestätigung ist genau zu prüfen. Abweichungen von der Bestellung in der Auftragsbestätigung werden Vertragsinhalt, sofern der Kunde nicht binnen 2 Arbeitstagen ab Erhalt der Auftragsbestätigung schriftlich widerspricht. Vorbehalten bleibt die Berichtigung blosser Rechnungsfehler.

 

2.4 Erfolgt die Bestellung nach einer vorgängigen Offerte des betroffenen Lieferanten, darf die Auftragsbestätigung nicht von der Offerte abweichen, sofern die Bestellung innerhalb der Gültigkeitsfrist der Offerte beim Lieferanten eingelangt ist.
Sofern nichts anderes vermerkt ist, sind Offerten der Lieferanten in Schweizerfranken drei Monate und Offerten in Fremdwährung einen Monat ab ihrer Ausstellung gültig.

 

2.5 Vereinbaren die Parteien, dass die bestellte Menge durch den Kunden abgerufen wird (sog. Abrufbestellung), haben die Abrufe so zu erfolgen, dass die gesamte Menge so abgerufen werden, dass sie spätestens 12 Monate nach dem ersten Abruf ausgeliefert werden konnte, ansonsten auch die nicht ausgelieferte Menge sofort zur Bezahlung fällig wird.

 

2.6 Die durch die Lieferanten zu erbringenden Leistungen sind in der Auftragsbestätigung abschliessend aufgeführt. Bei kundenspezifisch hergestellten Teilen hat der Lieferant das Recht, die Aufträge mit einer Mengentoleranz von +/- 10% auszuführen.

 

 

3. Preise

3.1 Alle Preise verstehen sich - beim Fehlen anderslautender Vereinbarungen - netto, ab Werk des betroffenen Verkäufers/Lieferanten, ohne MWST und ohne Verpackung, in frei verfügbaren Schweizerfranken, ohne irgendwelche Abzüge.

 

3.2 Sämtliche Nebenkosten wie z.B. für Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen gehen zu Lasten des Kunden.

Ebenso hat der Kunde alle Arten von Steuern (insbesondere Mehrwertsteuer), Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag erhoben werden, oder sie gegen entsprechenden Nachweis den Lieferanten zurückzuerstatten, falls diese hierfür leistungspflichtig sind.

 

3.3 Ändert sich die Preisbildung zwischen dem Vertragsabschluss und der Lieferung durch Umstände, die nicht vorhersehbar waren (insbesondere Währungs- und Rohmaterialpreisschwankungen), ist der Lieferant berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.

 

 

4. Zahlungsbedingungen

4.1 Die Zahlungen sind vom Kunden ohne anderslautende Vereinbarung innert 30 Tagen rein netto, zuzüglich Mehrwertsteuer zu leisten.

 

4.2 Bei Zahlungsverzug oder bei sonstigen begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden kann der Lieferant die Auftragsausführung solange aussetzen, bis der Kunde die vertraglich vereinbarten Pflichten erfüllt. Der Lieferant kann zudem für noch nicht erbrachte Leistungen und Lieferungen Vorauszahlungen verlangen und alle seine Ansprüche aus der Vertragsbeziehung fällig stellen. Er kann zudem vom Vertrag zurücktreten, wenn dessen Erfüllung durch den Kunden nicht in angemessener Zeit sichergestellt ist.

 

4.3 Der Kunde kann nur mit Gegenforderungen verrechnen, die gegenüber dem die Leistung erbringenden Lieferanten bestehen und von diesem ausdrücklich und schriftlich anerkannt oder im Rahmen eines rechtskräftigen Urteils bestimmt worden ist.

 

4.4 Der Lieferant bleibt Eigentümer seiner gesamten Lieferung bis er die Zahlung gemäss Vertrag vollständig erhalten hat. Für den diesbezüglichen Eigentumsvorbehalt gilt das Recht am Lieferort. Sofern dieses Recht den Eintrag in ein Eigentumsregister verlangt, wird der Lieferant ausdrücklich ermächtigt, diesen Eintrag zu veranlassen.

 

 

5. Lieferfrist

5.1 Es gilt die in der Auftragsbestätigung genannte Lieferfrist.

 

5.2 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen d.h. um die Dauer der Behinderung zuzüglich der erforderlichen Anlaufzeit, wenn die Verzögerung durch den Kunden zu vertreten oder auf höhere Gewalt zurückzuführen ist.

 

5.3 Wegen Verspätung der Lieferung hat der Kunde kein Anrecht auf Schadenersatz oder weitere Leistungen, sofern die Verspätung nicht auf eine rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten zurückzuführen ist. Der Kunde ist insbesondere auch nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Preisminderung zu verlangen. Bei einer Verspätung von über 2 Monaten kann der Kunde jedoch nach Ansetzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, ohne dass ihm daraus jedoch Schadenersatzansprüche entstehen.

 

5.4 Kann der Lieferant wegen bei ihm oder bei einem Dritten eingetretener Ereignisse, die weder auf grobfahrlässiges Verhalten noch auf rechtswidrige Absicht des Lieferanten zurückzuführen sind, die Lieferung nicht oder nur mit einer Verspätung von über 2 Monaten vornehmen, so ist er berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Kunden daraus Schadenersatzansprüche entstehen.

 

5.5 Der Lieferant ist ausdrücklich berechtigt, Teillieferungen und Teilleistungen vorzunehmen.

 

 

6. Übergang von Nutzen und Gefahr

6.1 Die Erfüllung der Pflichten durch den Lieferanten erfolgt mit Abgang der Lieferung ab Werk und Übergabe der Ware an den Frachtführer, Transporteur etc.

Auch Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferung ab Werk des Lieferanten in Biel/Bienne auf den Kunden über.

 

6.2 Wird der Versand auf Begehren des Kunden oder aus sonstigen Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Kunden über. Von diesem Zeitpunkt an wird die zu liefernde Ware auf Rechnung und Gefahr des Kunden gelagert und versichert.

 

 

7. Versand, Transport und Versicherung

7.1 Der Kunde wählt das geeignete Transportmittel resp. die Art und Weise des Versandes der Ware und gibt seine Wahl dem Lieferanten rechtzeitig bekannt.

 

7.2 Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Versand oder Transport sind vom Kunden bei Erhalt der Lieferung oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten.

 

7.3 Der Lieferant versichert die Lieferung auf Kosten des Kunden.

 

 

8. Prüfung und Abnahme der gelieferten Ware

8.1 Der Kunde hat die Lieferungen innert 5 Arbeitstagen nach Erhalt zu prüfen und dem Lieferanten eventuelle Mängel innerhalb dieser Frist schriftlich bekanntzugeben. Nach Ablauf der Frist gilt die Ware als angenommen. Allfällige versteckte Mängel hat der Kunde dem Lieferanten innerhalb von 5 Arbeitstagen nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.

 

8.2 Der Lieferant hat die ihm gemäss Ziff 8.1 mitgeteilten Mängel zu beheben oder – nach seiner Wahl - mangelhafte Ware auszutauschen. Ist der Lieferant nicht in der Lage, innert angemessener Frist die Mängel zu beheben oder die fehlerhafte Ware zu ersetzen, oder wäre dies nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand möglich, kann der Lieferant vom Vertrag zurücktreten, ohne dass dem Kunden dadurch irgendwelche Schadenersatzansprüche entstehen. Bis dahin bereits erfolgte Teillieferungen sind vom Kunden vertragsgemäss zu bezahlen.

 

8.3 Beanstandete Ware darf nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis des Lieferanten zurückgesendet werden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Lieferant die Kosten des preiswertesten Versandes.

 

8.4 Wegen Mängeln irgendwelcher Art an Lieferungen hat der Kunde keine Rechte und Ansprüche mit Ausnahme der in Ziff. 8 und 9 ausdrücklich genannten.

 

 

9. Haftung

9.1 Der Lieferant haftet ausschliesslich für Mängel und Schäden, die auf eine rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten zurückzuführen sind. Jede weitere Gewährleistung und Haftung wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Der Lieferant haftet insbesondere nicht für Mängel und Schäden, die auf ungenaue Informationen seitens des Kunden zurückzuführen sind oder infolge natürlicher Abnützung, mangelhaftem Unterhalt, unsachgemässer Verarbeitung und Verwendung, übermässiger Beanspruchung oder anderer Gründe entstanden sind, die der Lieferant nicht zu vertreten hat.

 

9.2 Die Gewährleistungsfrist (Garantiefrist) beträgt 12 Monate. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferung ab Werk. Für ersetzte oder reparierte Ware beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert wiederum 12 Monate ab Versand der Ersatzware durch den Lieferanten.

Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Kunde oder Dritte unsachgemäss Änderungen oder Reparaturen vornimmt oder wenn der Kunde, falls ein Mangel aufgetreten ist, dem Lieferanten nicht umgehend Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.

 

9.3 Werden die durch den Lieferanten zu behandelnden Werkstücke durch den Kunden oder einen durch ihn beauftragten Dritten geliefert, beschränkt sich die vom Lieferanten eingeräumte Gewährleistung auf die vertragsgemässe Erbringung seiner Leistung.

 

9.4 Wurden die durch den Lieferanten zu behandelnden Werkstücke durch den Kunden oder einem von ihm beauftragten Dritten konzipiert und werden sie aufgrund der Anweisungen und im Auftrag des Kunden durch den Lieferanten oder einen von ihm beauftragten Dritten hergestellt, beschränkt sich die diesbezügliche Gewährleistung des Lieferanten auf die Verwendung des vereinbarten Materials und die instruktionsgemässe Ausführung der Herstellung. Im Übrigen gilt Ziff. 9.3.

 

9.5 Die Verwendung der vom Lieferanten behandelten Werkstücke als Endprodukte oder als Bestandteil von Endprodukten liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden, unabhängig davon, ob die Werkstücke durch den Kunden geliefert (Ziff. 9.3) oder durch den Lieferanten hergestellt (Ziff. 9.4) wurden.

Wird der Lieferant von Dritten für Schadenersatzansprüche bezüglich Produktfehlern in Anspruch genommen, deren Ursache in den vom Kunden erbrachten Leistungen oder in einer unsachgemässen Verwendung als Endprodukt oder Bestandteil von Endprodukten liegt, hat der Kunde dem Lieferanten sämtliche daraus erwachsenden Kosten zu ersetzen.

 

9.6 Sind die Haftungsvoraussetzungen gemäss Ziff. 9.1 erfüllt, hat der Kunde ausschliesslich Anspruch auf Ersatz bzw. Reparatur der fehlerhaften Ware (vgl. Ziff. 8.2). Er ist insbesondere nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Preisminderung zu verlangen oder weitere Schadenersatzansprüche zu stellen.

Können die durch den Kunden oder einen von ihm beauftragten Dritten gelieferten Werkstücke nicht mehr verwendet werden, hat der Kunde höchstens Anspruch auf Rückerstattung von deren Materialwert (Zeitwert), sofern die Beschädigung auf ein grobfahrlässiges Verschulden oder rechtswidrige Absicht des Lieferanten zurückzuführen ist. Gleiches gilt auch beim Verlust der Werkstücke.

 

9.7 Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen und soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung des Lieferanten maximal auf denjenigen Preis beschränkt, den der Kunde aufgrund des konkreten Vertragsverhältnisses für die Leistungen des Lieferanten gesamthaft geschuldet hätte.

 

 

10. Vom Kunden zur Verfügung gestellte Werkzeuge etc.

10.1 Sofern vor der Übergabe nichts anderes vereinbart wurde, gehen Werkzeuge, Messmittel und Einrichtungen, die durch den Kunden zur Verfügung gestellt werden, in das Eigentum des Lieferanten. Der Lieferant verpflichtet sich aber, die Werkzeuge etc. aufzubewahren. Erfolgt jedoch innerhalb von 5 Jahren keine neue Bestellung, ist der Lieferant berechtigt, über die Werkzeuge etc. frei zu verfügen. Unterhalt und Reparaturen gehen bis zu diesem Zeitpunkt zulasten des Kunden, sofern die Kosten nicht auf rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten zurückzuführen sind.

 

10.2 Der Lieferant haftet bei Beschädigung oder Verlust der Werkzeuge etc. nur, wenn diese auf eine rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten zurückzuführen sind. Dies gilt auch dann, wenn bei der Übergabe entgegen Ziffer 10.1 vereinbart wird, dass die Werkzeuge etc. im Eigentum des Kunden bleiben.

 

10.3 Eine allfällige Haftung des Lieferanten bei Beschädigung oder Verlust der Werkzeuge etc. beschränkt sich auf jeden Fall auf den Wert des Rohmaterials (Zeitwert) oder die allenfalls tieferen nötigen Reparaturkosten. Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Preisminderung zu verlangen oder weitere Schadenersatzansprüche zu stellen.

 

 

11. Rechte an Plänen und technische Unterlagen

Jede Partei behält sämtliche Eigentums- und Urheberrechte an allen Plänen, Zeichnungen und sonstigen technischen Unterlagen, die er der anderen Partei zur Verfügung stellt. Solche Unterlagen dürfen ohne schriftliche Zustimmung des Eigentümers weder Dritten zugänglich gemacht noch kopiert werden.

 

 

12. Gerichtsstand und anwendbares Recht

12.1 Die in Ziff. 1.1 erwähnten Geschäftsbeziehungen der Vertragsparteien unterliegen schweizerischem Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts.

 

12.2 Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle zwischen den Vertragsparteien im Zusammenhang mit den Verträgen entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist Biel/Bienne, Schweiz.